TTEC GmbHAllgemeine GeschäftsbedingungenDiese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der TTEC GmbH, Saarpfalzpark 308, 66450 Bexbach (im Folgenden: „TTEC“) und ihrem Auftraggeber (im Folgenden: „Auftraggeber“, gemeinsam im Folgenden: „die Parteien“) für sämtliche Verträge zwischen den Parteien.
TTEC erbringt ihre Leistungen unter Zugrundelegung dieser AGB. AGB des Auftraggebers finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn den AGB des Auftraggebers durch TTEC nicht ausdrücklich widersprochen wurde. AGB des Auftraggebers sind für TTEC nur verbindlich, wenn sie durch TTEC ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
Vertragsgegenstand ist die Erbringung von dienst- bzw. werkvertraglichen Leistungen durch TTEC und die entsprechende Vergütung durch den Auftraggeber. Der Umfang der individuellen Leistungen ergibt sich aus dem Rahmenvertrag, der Auftragsbestätigung sowie aus den sonstigen Leistungsbeschreibungen.
(1) Angebote der TTEC sind unverbindlich und stellen nur die Aufforderung zur Abgabe eines bindenden Angebotes zum Vertragsschluss durch den Auftraggeber dar. Wird der Auftrag des Auftraggebers nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei TTEC durch TTEC angenommen, so ist der Auftraggeber an den Auftrag nicht mehr gebunden. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich von TTEC bestätigt wird oder innerhalb der Annahmefrist mit der Ausführung des Auftrages begonnen wurde.
(2) Sollte es nicht zu einem schriftlichen Vertragsabschluss kommen, TTEC aber bereits in Kenntnis des Kunden mit Vorarbeiten begonnen haben, steht TTEC dafür eine angemessene Vergütung zu.
(1) Zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen ist TTEC auf die Unterstützung und Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen.
(2) Der Auftraggeber hat seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit TTEC und den von TTEC Beauftragten anzuhalten.
(3) Der Auftraggeber wird TTEC alle Arbeitsmittel, Informationen und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zur Verfügung stellen, die aus Sicht von TTEC zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich sind. Auch steht der Auftraggeber oder ein von ihm benannter, geschulter und entscheidungsbefugter Ansprechpartner für die Abstimmung mit TTEC hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen kostenfrei zur Verfügung.
Verzögert sich eine Leistung der TTEC weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, so kommt TTEC nicht in Verzug.
(1) Im Falle einer dienstvertraglichen Leistung endet das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien mit Ablauf der Vertragslaufzeit, wenn diese vereinbart wurde. Wurde keine Vertragslaufzeit vereinbart, so endet der Vertrag mit Erbringung der vollständigen Leistung beider Parteien.
(2) TTEC teilt dem Auftraggeber schriftlich die vollständige Erbringung der geschuldeten Leistungen mit. Rügt der Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats nach Datum dieser Erklärung schriftlich die Unvollständigkeit der erbrachten Dienstleistungen, so kann er eine Erbringung weiterer Dienstleistungen nicht mehr verlangen.
(1) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung und Übergabe der Gesamtleistung an den Auftraggeber.
(2) Nach erfolgreicher Abnahmeprüfung ist der Auftraggeber auf Verlangen der TTEC verpflichtet, eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Ein unerheblicher Mangel liegt vor, wenn es dem Auftraggeber zumutbar ist, das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anzuerkennen
(3) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn TTEC dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert hat.
(1) Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund zur Kündigung für TTEC liegt insbesondere, aber nicht abschließend, dann vor, wenn
- der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt
- bei Auflösung oder Stilllegung des Unternehmens des Auftraggebers bzw. im Falle der Beantragung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und/oder über das Vermögen seiner Gesellschafter
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform, wobei die Übermittlung vorab per Telefax und anschließend im Original per Post für die Fristwahrung ausreichend sein soll.
Termine für die Erbringung der Leistungen sind grundsätzlich unverbindlich soweit sie nicht ausdrücklich von TTEC in Textform als verbindlich zugesagt wurden. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bis zum Fristablauf die Ware das Lager der TTEC verlassen hat oder TTEC dem Kunden die Leistungsbereitschaft mitgeteilt hat.
TTEC übernimmt kein Beschaffungsrisiko. TTEC ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit trotz eines entsprechenden Einkaufsvertrages (kongruentes Deckungsgeschäft), der mit der erforderlichen Sorgfalt abgeschlossen wurde, die TTEC den Liefergegenstand nicht erhält und die Nichtlieferung nicht durch die TTEC zu vertreten ist. Der Auftraggeber wird unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informiert. Wenn TTEC in diesem Falle zurücktreten möchte, wird das Rücktrittsrecht unverzüglich ausgeübt werden und dem Auftraggeber die entsprechende Gegenleistung zurückerstattet.
(1) Unvorhergesehene Umstände und Ereignisse, wie Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und rechtmäßige Aussperrung sowie Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von TTEC liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, höhere Gewalt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, verschieben den Liefertermin, auch wenn sie während eines bestehenden Verzuges aufgetreten sind. Die Lieferfrist verlängert, bzw. der Liefertermin verschiebt sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Dem Auftraggeber werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse mitgeteilt, sofern dies für TTEC möglich ist.
(2) Der Auftraggeber ist in den unter § 9 Abs. 1 genannten Fällen nach Mahnung und Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Leistung zurückzutreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
Bei allen Lieferungen der TTEC geht die Gefahr des Untergangs der Ware bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Auftraggeber über.
(1) Alle gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum der TTEC bis zur vollständigen Befriedigung aller Forderungen – auch Nebenforderungen – aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung.
(2) Werden die Liefergegenstände mit anderen Waren verarbeitet, so erwirbt TTEC Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von TTEC gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung.
(3) Gegenstände die unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen vom Auftraggeber weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Bei einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte der TTEC, hat der Auftraggeber TTEC unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die unter Eigentumsvorbehalt der TTEC stehende Ware handelt.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung oder bei erkennbaren wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Auftraggebers.
(5) Das Recht des Auftraggebers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, sobald er in Zahlungsverzug gerät, die Vorbehaltsware unsachgemäß behandelt oder bei sonstigem vertragswidrigen Verhalten.
(6) Auf Verlangen der TTEC ist der Auftraggeber verpflichtet, jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu geben.
(7) Veräußert der Auftraggeber die Ware weiter, verwendet er sie zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages oder vermietet er sie, so tritt er der TTEC hiermit seine daraus entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten zur Sicherung sämtlicher Ansprüche der TTEC ab.
(1) Die Vergütung der TTEC richtet sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung. Im Übrigen gilt die jeweils zum Datum der Beauftragung gültige Preisliste. Die Preise der TTEC GmbH gelten ab Bexbach.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der in Deutschland geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Rechnungen der TTEC sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) TTEC ist berechtigt, Kosten- und Auslagenvorschüsse zu verlangen. Ferner ist TTEC berechtigt, Teilabrechnungen für bereits erbrachte Leistungen zu erstellen.
(5) Entstehen den Mitarbeitern der TTEC im Rahmen der Durchführung der Leistungen Anfahrts-, Reise-, Übernachtungskosten oder andere Spesen bzw. Auslagen, werden diese in der jeweils gültigen Preisliste bzw. im Angebot entsprechend ausgewiesen und dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
Sollte TTEC die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht vertragsgemäß oder mangelhaft erbringen, so wird TTEC diese innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß und mangelfrei nachholen. Der Auftraggeber hat hierzu die nicht vertragsgemäße oder mangelhafte Leistung schriftlich zu rügen und schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Rüge und Nachfristsetzung haben unverzüglich zu erfolgen. Darüber hinausgehende Verzugs- Schadens- oder Auftwendungsersatzansprüche kann der Auftraggeber nur gem. Ziffer 18 der vorliegenden AGB geltend machen.
(1) Kann ein Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, das Entgelt herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht des Auftraggebers auf Kostenvorschuss für die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung gemäß § 637 Absatz 3 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn TTEC hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie von TTEC verweigert oder unzumutbar verzögert wird oder eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
(3) Sofern ein behaupteter Mangel nicht in den Verantwortungsbereich der TTEC fällt und der Auftraggeber dies hätte erkennen können, kann der Auftraggeber mit denen für die Nachforschung und Fehlerbehebung entstandenen Aufwendungen der TTEC zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen belastet werden.
Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber an den von TTEC erbrachten Arbeitsergebnissen das einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht, die Arbeitsergebnisse für interne Anwendungen und Zwecke einzusetzen und zu vervielfältigen. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
TTEC hat das Recht Leistungen insgesamt oder hinsichtlich einzelner Teilleistungen an Subunternehmer zu übertragen.
(1) TTEC haftet für Schäden, die aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seitens TTEC oder eines Erfüllungsgehilfen entstanden sind und für Schäden, die dem Auftraggeber infolge einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten seitens TTEC oder eines Erfüllungsgehilfen entstanden sind. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(2) Für Schäden aufgrund einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der TTEC oder eines Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut durch die TTEC oder eines Erfüllungsgehilfen ist die Haftung beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung ist in diesen Fällen der Höhe nach beschränkt auf einen Betrag von maximal dem 8-fachen der vereinbarten Vergütung.
(3) Keinerlei Haftungsbeschränkungen gelten für Schäden, die auf fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen sowie für Schäden aus dem Produkthaftungsgesetz, sofern anwendbar.
(1) Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen vertraulich behandeln. Produkte, Modelle und Unterlagen (z. B. Berichte, Zeichnungen, Skizzen, Muster etc.), die sich die Vertragspartner gegenseitig zur Verfügung stellen, dürfen nur für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch eingesetzt werden. Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung oder Überlassung an Dritte, mit Ausnahme der Überlassung an Subunternehmer der TTEC, ist nicht gestattet.
(2) Die Vertragspartner haben die zur Erfüllung der Vertragsinhalte überlassenen Unterlagen im jeweils gegenseitigen Interesse sorgfältig aufzubewahren. Diese Unterlagen sind bei Vertragsende herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
TTEC ist berechtigt, den Namen des Auftraggebers als Referenz anzugeben und damit in Veröffentlichungen zu werben, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht ausdrücklich.
Es gelten die auf der Website von TTEC www.t-t-e-c.de abrufbaren Datenschutzbestimmungen.
Leistungsort ist der Sitz der TTEC.
Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages entstehen, der Sitz der TTEC als Gerichtsstand vereinbart. TTEC ist jedoch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Auftraggebers zuständig ist.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Im Einzelfall mit dem Auftraggeber oder einem vertretungsbefugten Vertreter des Auftraggebers getroffene mündliche oder schriftliche Vertragsabreden i. S. v. § 305b BGB (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Außerhalb der vorstehenden Regelung bedürfen Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten oder stillschweigend außer Kraft gesetzt werden.
Frank Dunsbach, Qualitätsmanagement
„Prozessoptimierung: Das ist unsere Leidenschaft.“
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